Betreuungsgesetz

Betreuung nach dem Betreuungsgesetz...

...bedeutet die gesetzliche Vertretung von Volljährigen durch einen gerichtlich bestellten Betreuer. Das Vormundschaftsgericht bestellt eine/n Betreuer/-in für Erwachsene, die aufgrund von Krankheit und/oder einer Behinderung ihre Angelegenheit gar nicht oder nur teilweise selbst regeln können.

Ziel der Betreuung ist es, den zu Betreuenden ein Leben nach ihren Möglichkeiten zu schaffen und ihre Lebensqualität zu verbessern. Dabei steht das Recht auf weitestgehende Selbstbestimmung und Mitverantwortung im Vordergrund. Die Betreuten sollen befähigt werden, unter Wahrung ihrer Ressourcen unabhängig von Betreuungen zu werden. Die Geschäftsfähigkeit bleibt unberührt.
Zur Anregung einer Betreuung können Sie sich an die Beratungsstelle des SkF in Ihrer Nähe wenden.

 
 

© Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) im Bistum Fulda